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Tätigkeiten - Was soll/darf das StuPa?

Art. 11 Aufgaben des StuPa: (aus der Satzung der Studierendenschaft)

(1) Die Aufgaben des StuPa richten sich nach § 62 Abs. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes, sofern diese Satzung nicht eine andere Regelung trifft. Ansonsten sind Aufgaben des StuPa insbesondere:
a) Grundsatzentscheidungen über aktuelle Belange der Studierendenschaft,
b) Beschluss des Haushaltplanes der Studierendenschaft, das Nähere regelt die Finanzordnung, Satzung der Studierendenschaft,
c) die Festlegung der Höhe des Beitrags der Mitglieder der Studierendenschaft,
d) die Festlegung der Höhe der Zuwendungen an die Fachschaften,
e) Verfügung über das Vermögen der Studierendenschaft soweit der Betrag die Höhe von 1.500,00 Euro übersteigt,
f) Beschlussfassung über den Bericht der Rechnungsprüfer nach Art. 10 Abs. 2,
g) Wahl und Abwahl des AStA,
h) Beschluss über die Höhe der Aufwandsentschädigung der Mitglieder des AStA,
i) Entlastung der Mitglieder des AStA,
j) die Erstellung von Richtlinien zur Durchführung der Aufgaben der Studierendenschaft,
k) Wahl eines Vertreters in den Sprachenbeirat
l) Wahl von zwei studentischen Vertretern und zwei Stellvertretern in den Verwaltungsrat des Studentenwerkes Frankfurt (Oder),
m) Wahl von jeweils einem Vertreter für die Prüfungsausschüsse Allgemeinsprache und Fachsprache des Sprachenzentrums,
n) Zusammenschlüsse in Organisationen mit Vertretern anderer Hochschulen und die Mitgliedschaft in Verbänden.


(2) Die Rechnungsprüfung des AStA ist Aufgabe des StuPa. Dazu wählt es zwei Rechnungsprüfer, die nicht gewählte oder berufene Mitglieder des AStA sein und gewesen sein dürfen. Für die Wahl der Rechnungsprüfer gilt § 22 Abs. 4 WO entsprechend. Die Wahl ist zwei Wochen vorher durch Aushang bekannt zu geben. Die Rechnungsprüfer erstatten dem StuPa über die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Geschäftsführung Bericht. Das StuPa beschließt auf dieser Grundlage über die finanzielle Entlastung des AStA. Das StuPa kann auf die Wahl von Rechnungsprüfern verzichten und anstatt dessen die Rechnungsprüfung an ein Wirtschaftsprüfungsunternehmen oder eine zuständige staatliche Stelle delegieren.


(3) Das StuPa erlässt eine Wahlordnung der Studierendenschaft (WO) und eine Finanzordnung der Studierendenschaft (FO). Es ist für die Änderung zuständig.